Leasingmarkt, Krankenkasse wechseln und Beiträge sparen, in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder, Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder, Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder, Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Jedoch summieren sich die nicht gezahlten Versicherungsbeiträge seit Bestehen der Nicht-Versicherung. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Das Gesundheitssystem beruht auf solidarischen Grundsätzen. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht. Verbraucher müssen in der Regel die Behandlungskosten selbst bezahlen. Krankenversicherung in Deutschland. Im Vergleich zur PKV haben freiwillig gesetzlich Versicherte zu Beginn der Versicherung den Nachteil, dass die Beiträge in der GKV an das Einkommen gekoppelt sind. (7) Nach Absatz 1 Nr. Sind Sie also angestellt und verdienen weniger, als die Entgeltgrenze vorgibt, müssen Sie sich in der GVK absichern. FÖRDERCHECK. Die Berufs-, Betriebs- und Jagdhaftpflichtversicherung richtet sich an die Personen, welche in einem Beruf sind, in denen es durchaus passieren kann, dass ein gravierender Personen- oder Sachschaden entsteht. 3.1 Sachleistungen im Beschäftigungsstaat. (8) Nach Absatz 1 Nr. Juni 1883 als erste Leistung aus dem Bereich der Sozialversicherungen von Otto von Bismarck als Teil des deutschen sozialversicherungsrechtlichen Solidarsystems eingeführt, um die Arbeiterschaft für den Staat zu gewinnen. Das Ziel der Versicherung ist es, die durch Krankheit, Mutterschaft, Pflegebedürftigkeit . Jede Bürgerin und jeder Bürger mit Wohnsitz in Deutschland soll deshalb im Krankheitsfall abgesichert sein. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. (4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen. (6) Nach Absatz 1 Nr. Zu den Pflichtversicherungen in Deutschland zählt eine Krankenversicherung. Krankenversicherung. Unterliegt ein Grenzgänger den deutschen Rechtsvorschriften, ist er in Deutschland krankenversicherungspflichtig. Kann der gekündigt werden? Jeder weitere Monat wird mit einem Sechstel des Prämienzuschlags berechnet. Informationen für internationale Studierende zur Krankenversicherung Wer in Deutschland studiert, braucht eine Krankenversicher-ung. (4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich: Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und. Über den Warenkorb bestellbar. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Liegt eine Entsendung vor, besteht also in Deutschland Sozialversicherungspflicht, besteht für den Versicherten . Leistungen griechischer Versicherungen und Krankenkassen, ambulante und stationäre Behandlung durch Landarzt Gesundheitszentrum Krankenhaus in Griechenland, Medikamente und Medikamentenpreise in Griechenlan In Deutschland ist die Krankenversicherung Pflicht Ihr Arbeitgeber entsendet Sie nach Griechenland. Bei CHECK24 vergleichen Sie die Beiträge von rund 61 Krankenkassen und sparen bis zu 624 € im Jahr, wenn Sie zu einer preisgünstigen Krankenkasse wechseln! Allerdings steigen bei der Privaten Krankenversicherung die Beiträge in der Regel mit zunehmendem Alter deutlich an. Andernfalls hat er Zugang zur privaten Krankenversicherung und ist auch zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet. Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht die Pflicht (bzw. Der damalige Reichskanzler Otto Bismarck führte diesen umfassenden Versicherungsschutz seit 1883 Stück für Stück als Präventivmaßnahme gegen soziale Unruhen ein - erst die Kranken-, dann die Unfall- und Rentenversicherung. Zum Vergleich: Normalerweise liegen die Krankenkassenbeiträge bei 14,6 Prozent des Bruttogehaltes. An den bisherigen Regelungen zur Krankenversicherungspflicht in der GKV ändert sich nichts, Sie . Der überwiegende Teil dieser Menschen, ist oder war freiberuflich tätig / mit einem Gewerbe selbstständig. Folgende Pflichtpraktika sind zu unterscheiden: Zwischenpraktikum. Wer eine gewisse Zeit nicht krankenversichert war, muss die ausstehenden Beiträge deshalb begleichen, wenn er in die Krankenversicherung zurückkehrt. Sogar arme Arbeiterfamilien erhielten dadurch Zugang zu ärztlicher Versorgung. 9 Krankenversicherung in Deutschland dar. In Deutschland besteht grundsätzlich eine Krankenversicherungspflicht. Wer keine Krankenversicherung hat, kann bei gesundheitlichen Beschwerden trotzdem zum Arzt gehen – allerdings mit Einschränkungen. Private Pflege . In der PKV ist die Nachzahlungshöhe vom neuen Tarif abhängig. Das trifft besonders auf die Auslandssemester zu. 1 Nr. Ihre Versicherungsbeiträge werden dann durch Steuereinnahmen beglichen. Obwohl die Krankenversicherung in Deutschland Pflicht ist, lag die Zahl der Nichtversicherten 2019 bei 61.000 nach Angaben des Statistischen Bundesamts. 8 Abs. Wenn Sie Ihre Rente beantragen, werden Sie sich vielleicht fragen, ob Sie nun weiterhin krankenversichert sind und wie hoch Ihre Beiträge sein werden. Wer in der Krankenversicherung der Rentner ist (KVdR), muss auf viele Einnahmen keine Krankenkassenbeiträge zahlen. Wenn einem Privatversicherten gekündigt wird weil er seine Beiträge nicht zahlt oder eine Vorerkrankung nicht angegeben hat? Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. (5) Nach Absatz 1 Nr. Der Arbeitgeber wird vor dem ersten Arbeitstag nach der Krankenkassen-Mitgliedschaft fragen. Die neuen Regeln. Das heißt, jeder - egal ob mit oder ohne Einkommen - muss krankenversichert sein. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich entweder freiwillig in der GKV versichern oder eine private Krankenversicherung (PKV) abschließen. Wer gesetzlich versichert war, geht auch zurück in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Dort erwarten sie oftmals bessere medizinische Leistungen und geringere Beiträge im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung. So ist die GKV auch in Schweden, der Schweiz sowie in den Niederlanden verpflichtend. Aber auch diejenigen, die in ihrem Leben noch nie in Deutschland gesetzlich oder privat versichert waren, fallen nicht unter den . Menschen, die aus finanzieller Not heraus keine Krankenkassenbeiträge mehr bezahlt haben, geraten so schnell in einen Teufelskreis. Es gibt zwar keine direkten Strafen, wenn jemand seiner Versicherungspflicht nicht nachkommt. 1 Nr. Krankenversicherung - Ab 2016 ist die französische Zusatzversicherung „Mutuelle Santé Individuelle" zur Pflicht geworden. Krankenversicherungsschutz für deutsche Rentner in Thailand: Urlaub und Co. Wer als deutscher Rentenbezieher nur mal kurz nach Thailand in den Urlaub fliegt oder für weniger als 6 Monate einmal dort lebt, hat keine Probleme. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. 1 Nr. (11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Sie wechseln von der Selbständigkeit in eine Anstellung und verdienen pro Jahr weniger als 56.250 Euro brutto (2016). Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. Pflicht- und freiwillig Versicherte; Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte . Der Großteil hat die Pflicht, sich bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung durch einkommensabhängigen Beitrag zu versichern. Wer keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat, ist daher versicherungspflichtig in der GKV, wenn er zuletzt gesetzlich krankenversichert war oder dem gesetzlichen System zuzuordnen ist. Dies sind zwei verschiedene Systeme, zwischen denen man nicht beliebig wechseln kann. In Deutschland sind knapp 70 Millionen Arbeitnehmer in einer der fast 170 verschiedenen Gesetzlichen Krankenversicherungen versichert, die im GKV-Spitzenverband organisiert sind. Demnach müssen sich seither alle Arbeitnehmer gesetzlich versichern, wenn sie keine Private Krankenversicherung, Beihilfe oder Heilfürsorge in Anspruch nehmen. Es bleibt immer noch die Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung in der GKV. Den Versicherer kann man sich selbst auswählen. In den Jahren zuvor gab es jedoch die Beschränkung, dass sich die Versicherungspflicht auf ganz bestimmte Personengruppen bezog. Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland ist seit dem 01.01.2009 verpflichtet, für sich selbst und ihre minderjährigen Kindern eine Krankenversicherung abzuschließen. Die Versicherungen dürfen also niemanden eine Aufnahme verweigern, egal wie alt oder krank man ist. (5a) Nach Absatz 1 Nr. Hier sind die Träger private Versicherungsunternehmen, die im Versicherungsfall für die Invaliditätsleistung aufkommen. Unter Umständen ist auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich Arbeitnehmer aus der EU beziehungsweise dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) profitieren von der vereinbarten Freizügigkeit und können ohne Weiteres eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Aufgrund seiner Beschäftigung hat der Grenzgänger in Deutschland Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise. Grundsätzlich ist es möglich, dass Menschen in Deutschland keine Krankenversicherung besitzen. Pro Monat wären rund 150 Euro für die GKV fällig. Die wichtigsten sind jedoch allseits bekannt und in vielen Selbstständigkeiten integriert. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Sind die Beitragsrückstände (GKV) beziehungsweise Prämienzuschläge (PKV) zu hoch, um sie auf einmal zu begleichen, gibt es folgende Optionen, über die du mit der Krankenversicherung verhandeln kannst: Um Chancen auf einen Nachlass zu haben, sind folgende Voraussetzungen notwendig: Sobald du einen Vertrag mit einer Krankenversicherung gemacht hast, bist du wieder regulär krankenversichert – mit allen üblichen Leistungen. Das damalige Leistungsversprechen umfasste die freie ärztliche Behandlung sowie Arznei- und Hilfsmittel, ein geringes Tagegeld für längstens 13 Wochen, Wöchnerinnenunterstützung für höchstens drei Wochen und Sterbegeld. Besonderheiten Deutschland. Was gilt bei der Absicherung für . In drei Jahren würde der Verbraucher den GKV 5.400 Euro an Beiträgen schulden. 10 vor. Seit 2009 gilt gemäß § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die allgemeine Krankenversicherungspflicht für alle Menschen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Es gibt viele Krankenkassen, Sie müssen also nach der passenden suchen und ein Versicherungspakete beantragen. Diese Maßnahmen können bis hin zur Pfändung reichen. Für sie gilt heute jedoch die Allgemeine Krankenversicherungspflicht. In Europa ist Deutschland nicht das einzige Land mit einer Krankenversicherungspflicht. Im Gegenteil: Da ein Teil der Versicherungsbeiträge vom Arbeitgeber getragen wird, liegt der Anteil des Arbeitnehmers deutlich unter den Kosten, die für eine private Krankenversicherung fällig werden. Durch die anteilige Bezahlung der Beiträge durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer fällt die Belastung für die Arbeitnehmer nicht so hoch aus. In Deutschland müssen die meisten Personen zwangsläufig versichert sein, . "Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Beiträge müssen in Höhe des für alle Krankenkassen einheitlichen Beitragssatzes jedoch nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden. So genießen Angestellte nahezu automatisch umfassenden Versicherungsschutz. Ohne diesen Nach-weis ist keine Einschreibung möglich, deshalb ist es wichtig . Die rechtliche Grundlage dafür ist § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Waren Sie bisher ohne Krankenversicherung und wollen sich nun versichern, müssen Sie die Versicherung wählen, die Ihrer derzeitigen Arbeit entspricht. Bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum ist der Praktikant als Student immatrikuliert. Der Versicherungsschutz wird jedoch nicht - wie etwa die Steuer - bei jedem Bürger über Finanz- oder Einwohnermeldeämter eingefordert und kontrolliert, sondern viele, zum Beispiel freiwillig gesetzlich Krankenversicherte, müssen sich selbst melden. 3.1 Sachleistungen im Beschäftigungsstaat. Menschen ohne Krankenversicherungsschutz, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig geworden sind, müssen sich ab dem 1. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. Min. Unterliegt ein Grenzgänger den deutschen Rechtsvorschriften, ist er in Deutschland krankenversicherungspflichtig. Bereits seit dem 01.09.2009 besteht in Deutschland die Pflicht für alle Versicherten sich ausreichend krankenzuversichern. In Deutschland herrscht eine Pflicht zur Krankenversicherung, sodass jeder Bürger, in welcher Form auch immer, eine Krankheitskostenversicherung besitzen muss, die Minimum eine ambulante und stationäre Heilbehandlung beinhaltet. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. Der Leistungskatalog ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Anders ist es bei dem privaten Unfallschutz. Eine Anrechnung erfolgt nicht für, ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder. Auch für kurzfristige Aufenthalte in Deutschland wird eine Krankenversicherung benötigt, sonst wird die Ausstellung eines Visums verweigert. Viele von ihnen sind aber seit April 2007 durch die Einführung der Gesundheitsreform versicherungspflichtig geworden. In die Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze fließen nicht nur die regulären Einkünfte durch die Berufstätigkeit mit ein, sondern auch weitere Einkünfte wie Mieteinnahmen sowie Bonus- oder Sonderzahlungen, zum Beispiel das Weihnachtsgeld. Januar 2009 besteht in Deutschland eine Allgemeine Krankenversicherungspflicht. Eine Ausnahme bildeten damals Selbständige. Alle Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der sogenannten "Einkommenspflichtgrenze" (aktuelle Höhe siehe "Höchstgrenzen") sind in der gesetzlichen Krankenversicherung per Gesetz pflichtversichert. Angestellte und Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig und damit gesetzlich krankenversichert.Ab einem bestimmten Einkommen dürfen Angestellte jedoch in die PKV wechseln (62.550 Euro brutto im Jahr bzw. Schon zwei Jahre zuvor wurde 2007 die Versicherungspflicht für die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) eingeführt. Alle internationalen Studierenden müssen einen ausreichenden Krankenversich-erungsschutz bei der Immatri-kulation an der TU Chemnitz nachweisen! Da dieses Risiko mit der Arbeit . Unter welchen Bedingungen gilt für einen Mitarbeiter aus dem Ausland die Sozialversicherung in Deutschland? Dennoch gibt es auch hierzulande viele tausend Menschen ohne Krankenversicherung, 2011 zählte das Statistische Bundesamt noch . Stand: Zuletzt geändert durch Art. Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichtsverfahren lösen. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Neben der Krankenversicherung, welche in Deutschland Pflicht ist, gibt es noch einige andere Versicherungen für Kleinunternehmer. Ausgenommen hiervon sind nur Personen, die. Beliebte Produkte Krankenhaus Zusatzversicherung. Sie ist an den Wohnsitz gekoppelt. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. In der Regel gilt: Wer mehr als sechs Monate im Jahr in Deutschland lebt, muss sich hier versichern. Die Krankenversicherung ist ein äußerst wichtiger Schutz des Individuums, denn Krankheit kann jeden jederzeit treffen. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Die Möglichkeit, einer GKV beizutreten, besteht auch für Asylbewerber oder Sozialhilfeempfänger. Du warst länger als drei Monate (GKV) oder länger als sechs Monate (PKV) nicht krankenversichert. Pflicht zur Privatversicherung. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. 50933 Köln. Wer einmal in der GKV versichert war und seine Beiträge nicht mehr bezahlt, muss ohnehin damit rechnen, dass die offenen Beiträge über den Zoll eingefordert werden. Vergleichen lohnt sich, denn jetzt geht es vor allem darum, einen günstigen Versicherungstarif zu finden. Nur in Ausnahmefällen können privat Krankenversicherte wieder zurück in die GKV wechseln: Damit Sie nach einem Auslandsaufenthalt in die GKV zurückkehren können, müssen Sie vor Ihrem Auslandsaufenthalt die PKV gekündigt haben. Sie waren im europäischen Ausland versicherungspflichtig. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Das heißt, jeder - egal ob mit oder ohne Einkommen - muss krankenversichert sein. Bei ganz akuten Problemen kommt sie in der Regel aber trotzdem für die Behandlung auf. Wenn Sie nach Ihrer Rückkehr wieder in die GKV wechseln wollen, müssen Sie den Aufnahmeantrag innerhalb von drei Monaten stellen. Um diesen Status zu bekommen, musst Du in der zweiten Hälfte Deines Erwerbslebens zu 90 Prozent der Zeit gesetzlich versichert gewesen sein. Was passiert wenn jemand die Beiträge für die GKV nicht zahlt? Oder kommt er dann in den sogenannten . Seit dem 01.01.2009 gilt die Krankenversicherungspflicht in Deutschland für alle Personen. Seitdem ist jeder deutsche Bürger verpflichtet, sich über eine Krankenversicherung abzusichern - unabhängig von der Personengruppe und davon, ob er zu den gesetzlich oder privat Versicherten zählt. Dann sind die freiwillig gesetzlich Versicherten meist wieder im Vorteil. Das hatte es noch in keinem anderen Land gegeben: Im Jahr 1884 etablierte der berühmte Reichskanzler Otto von Bismarck (1815 bis 1898) die erste Säule des Sozialversicherungssystems in Deutschland - die Pflicht-Krankenversicherung. so hilfreiche Rechtstipps für den Alltag, das neueste von Es werden keinerlei Daten an Dritte weitergegeben. Eine Pflicht für diese Versicherung besteht nicht. Studierende im Ausland, die in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, behalten den deutschen Versicherungsschutz, auch die Versicherungspflicht, sofern sie bei einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind. Säumniszuschläge schlagen zusätzlich mit einem Prozent zu Buche. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung besteht zwar trotzdem eine . 9 G v. 27.9.2021 I 4530, § 2a Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen, § 2b Geschlechts- und altersspezifische Besonderheiten, § 4a Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung, § 4b Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren, § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung, § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 15 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte, § 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland, § 18 Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung, § 20a Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten, § 20c Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, § 20f Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie, § 20i Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung, § 20k Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz, § 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe), § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe), § 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen, § 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter, § 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation, § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, § 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten, § 25a Organisierte Früherkennungsprogramme, § 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung, § 31b Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel, § 31c Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel;Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene, § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, § 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel, § 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung, § 35b Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln, § 35c Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln, § 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, § 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen, § 39b Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen, § 39c Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit, § 39d Förderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator, § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter, § 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie, § 43 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, § 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, § 43b Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, § 44a Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, § 44b Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld, § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld, § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes, § 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, § 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld, § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes, § 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, § 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden, § 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern, § 64 Vereinbarungen mit Leistungserbringern, § 64a Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung, § 64b Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen, § 64c Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN, § 64d Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten, § 64e Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung, § 65a Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten, § 65b Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung, § 65d Förderung besonderer Therapieeinrichtungen, § 65f Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut, § 66 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern, § 68 Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte, § 68a Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen, § 68b Förderung von Versorgungsinnovationen, § 68c Förderung digitaler Innovationen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, § 70 Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit, § 71 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel, Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, § 72 Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, § 72a Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen, § 73 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung, § 73c Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz, § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung, § 75b Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, § 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen, § 77b Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, § 78 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, § 78a Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, § 78b Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, § 78c Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit, § 79a Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten, § 79b Beratender Fachausschuß für Psychotherapie, § 79c Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse, § 81a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 85a Sonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie, § 86 Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form, § 86a Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form, § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte, § 87a Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten, § 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung), § 87c Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen, § 88 Bundesleistungsverzeichnis, Datenaustausch, Vergütungen, § 89 Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen, § 89a Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen, Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss, § 91a Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, § 91b Verordnungsermächtigung zur Regelung der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus, § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, § 92a Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, § 92b Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, § 93 Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel, Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung, § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, § 95a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte, § 95b Kollektiver Verzicht auf die Zulassung, § 95c Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister, Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung, § 104 Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen, § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung, Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung, § 106a Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen, § 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen, § 106c Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen, § 106d Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, § 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern, § 110 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern, § 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Verordnungsermächtigung, § 111a Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen, § 111b Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung, § 111c Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen, Verordnungsermächtigung, § 111d Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung, § 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung, § 113 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung, Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten, § 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten, § 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus, § 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus, § 115c Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung, § 115d Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung, § 116 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte, § 116a Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung, § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, § 119a Ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe, § 119b Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 120 Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen, § 121a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen, Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln, § 125a Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung, § 125b Bundesweit geltende Preise, Verordnungsermächtigung, Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln, § 128 Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten, Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern, § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung, § 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer, § 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung, § 130c Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern, § 130d Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie, § 131 Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, § 132c Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen, § 132d Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, § 132g Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase, § 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen, § 132i Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren, § 132j Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken, § 132l Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung, § 132m Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus, § 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen, § 134 Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung, Sicherung der Qualität der Leistungserbringung, § 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, § 135a Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung, § 135b Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, § 135c Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft, § 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung, § 136a Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen, § 136b Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus, § 136c Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung, § 136d Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, § 137 Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, § 137a Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen, § 137b Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a, § 137c Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus, § 137d Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation, § 137e Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, § 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten, § 137g Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme, § 137h Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse, § 137i Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung, § 137j Pflegepersonalquotienten, Verordnungsermächtigung, § 137k Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus, § 139 Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln, § 139a Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, § 139d Erprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung, § 139e Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung, Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern, Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten, § 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten, Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten, § 140h Amt, Aufgabe und Befugnisse der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen, § 147 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen, § 149 Errichtung von Betriebskrankenkassen, § 154 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen, Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen, § 157 Verfahren bei Vereinigung auf Antrag, § 158 Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen, § 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 162 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden, § 163 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen, Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz, § 166 Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung, § 167 Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen, § 170 Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung, § 176 Bestandschutzregelung für Solidargemeinschaften, § 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 187 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse, § 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft, § 189 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern, § 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft, § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 193 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst, § 194a Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen, § 194b Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl, § 197a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 198 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte, § 199 Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung, § 199a Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten, § 200 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen, § 201 Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug, § 202 Meldepflichten bei Versorgungsbezügen, § 203 Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld, § 203a Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld, § 204 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst, § 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger, § 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten, § 207 Bildung und Vereinigung von Landesverbänden, § 208 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, § 212 Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen, § 213 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse, § 217a Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 217c Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, § 217d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, § 217f Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 217g Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, § 217h Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, § 217i Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten, § 217j Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit, § 219 Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 219a Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, § 219b Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, § 221 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen, § 221a Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds in den Jahren 2021 und 2022, Verordnungsermächtigung, § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze, § 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld, § 225 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller, Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder, § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter, § 227 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter, § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen, § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen, § 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter, § 232 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter, § 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld, § 232b Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld, § 233 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute, § 234 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten, § 235 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen, § 236 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten, § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner, § 238 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner, § 238a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner, § 239 Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern, § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, § 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz, § 244 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, § 245 Beitragssatz für Studenten und Praktikanten, § 246 Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld II, § 248 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, § 249 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung, § 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug, § 249b Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung, § 249c Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied, § 253 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt, § 256 Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen, § 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen, § 258 Beitragszuschüsse für andere Personen, § 263a Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen, § 264 Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung, Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, § 265 Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle, § 266 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung, § 267 Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs, § 269 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte, § 270 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben, § 271a Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds, § 272 Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021, § 272a Sonderregelung für den Gesundheitsfonds im Jahr 2022, § 273 Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich, Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände, § 274 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung, § 275a Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst, § 275b Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung, § 275c Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst, § 281 Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht, § 282 Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand, § 283 Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 283a Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz, § 285 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen, § 287a Federführende Datenschutzaufsicht in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung, § 289 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 291a Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung, § 291b Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis, § 291c Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte, § 292 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 293 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 293a Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung, Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz, § 294a Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden, § 295 Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen, § 295a Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen, § 296 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, § 297 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, § 298 Übermittlung versichertenbezogener Daten, § 299 Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung, § 300 Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen, § 301 Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, § 301a Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen, § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer, § 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung, § 303b Datenzusammenführung und -übermittlung, § 303f Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung, § 304 Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse, § 305b Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse, Anforderungen an die Telematikinfrastruktur, § 307 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten, § 308 Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen, Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik, § 311 Aufgaben der Gesellschaft für Telematik, § 312 Aufträge an die Gesellschaft für Telematik, § 313 Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur, § 314 Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik, § 315 Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik, § 316 Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung, § 317 Beirat der Gesellschaft für Telematik, Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik, § 319 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik, § 320 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung, § 321 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle, § 322 Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle, § 324 Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen, § 325 Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur, § 326 Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung, § 327 Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren, § 328 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung, Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit, § 329 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur, § 330 Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur, § 331 Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur, § 332 Anforderungen an die Wartung von Diensten, § 333 Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, § 334 Anwendungen der Telematikinfrastruktur, § 337 Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten, § 338 Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte, § 339 Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen, § 340 Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen, Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte, § 342 Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte, § 343 Informationspflichten der Krankenkassen, § 344 Einwilligung der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte, § 345 Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen, Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten, § 346 Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte, § 347 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer, § 348 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Krankenhäuser, § 349 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 und von elektronischen Arztbriefen in die elektronische Patientenakte, § 350 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte, § 351 Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte und aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte, Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte, § 352 Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen, Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten, § 354 Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte, § 355 Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte, des elektronischen Medikationsplans, der elektronischen Notfalldaten und der elektronischen Patientenkurzakte, Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort, § 356 Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von> Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen, § 357 Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen, Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten, § 358 Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan, § 359 Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan, die elektronischen Notfalldaten und die elektronische Patientenkurzakte, § 360 Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen, § 361 Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur, Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger, § 362 Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr, § 362a Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte bei Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch, Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke, § 363 Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken, § 364 Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen, § 365 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung, § 366 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung, § 367 Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien, § 367a Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring, § 368 Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde, § 369 Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit, § 370 Entscheidung der Schlichtungsstelle, § 370a Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung, Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen, § 371 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme, § 372 Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, § 373 Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung, § 374 Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben, § 374a Integration offener und standardisierter Schnittstellen in Hilfsmitteln und Implantaten, § 377 Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 378 Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 379 Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 380 Finanzierung der den Hebammen, Physiotherapeuten und anderen Heilmittelerbringern, Hilfsmittelerbringern, zahntechnischen Laboren, Erbringern von Soziotherapie nach § 37a sowie weiteren Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 381 Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 382 Erstattung der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 383 Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung, Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal, § 387 Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik, § 388 Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen, § 389 Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen als Referenz, § 390 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung, § 393 Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis, § 394 Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis, § 396 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands, § 402 Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, § 404 Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz, § 405 Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung, § 406 Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif, § 407 Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1, § 408 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung, § 409 Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen, § 410 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter, § 411 Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 412 Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund, § 413 Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung, § 414 Übergangsregelung für am 1.
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